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Stellungnahme von Rechtsanwalt Meinhard Starostik zur Einstellung von ELENA

Der Rechtsanwalt Meinhard Starostik hatte gemeinsam mit dem Kölner Anwalt für IT-Recht Dominik Boecker die Verfassungsbeschwerde gegen das ELENA-Verfahren für den FoeBuD eingereicht.

Beide Bundesministerien haben als Grund für die schnellstmögliche Einstellung des ELENA-Verfahrens die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur genannt.

Es ist bedauerlich, dass lediglich ein technischer Grund angegeben wurde und man nicht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verfahren der Übermittlung von Lohndaten an die zentrale Speicherstelle beim Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung (ELENA) eingeht. Bisher wurden bereits über 400 Mio. Datensätze mit Lohndaten von Arbeitnehmern gesammelt, obwohl der Großteil dieser Daten für die beabsichtigten elektronischen Bescheinigungen nicht erforderlich ist.

Insgesamt verstößt das ELENA-Verfahren, das einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn zur Erreichung des mit dem Gesetz erstrebten Zweckes des Bürokratieabbaus, der Kosteneinsparung und des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer ist das Gesetz weder erforderlich noch angemessen.

Acht Bescheinigungen

Mit dem ELENA-Verfahren sollen acht Bescheinigungen, die die Arbeitgeber bisher in Papierformat erstellen, durch elektronische Bescheinigungen ersetzt werden. Damit dieses Verfahren überhaupt funktionieren könnte, wurden bereits mehr als 400 Mio. (!) Datensätze mit detaillierten Entgeltdaten von Arbeitnehmern gesammelt.

Diese Daten werden in den meisten Fällen für die acht Bescheinigungen nicht benötigt, müssen aber vier Jahre lang auf Vorrat gesammelt werden, damit sie gegebenenfalls, wenn sie einmal gebraucht werden, vorhanden sind.

Unverhältnismäßig

Besonders deutlich wird die Unverhältnismäßigkeit des Verfahrens bei der Übermittlung der persönlichen Kirchensteuer eines Arbeitnehmers. Der genaue Betrag der gezahlten Kirchensteuer der Arbeitnehmer wird monatlich im ELENA-Verfahren übermittelt. Da gleichzeitig auch die gezahlte Lohnsteuer übermittelt wird, lässt sich aus der gezahlten Kirchensteuer und dem Bundesland, in dem sie entrichtet wird, in der Regel auch die Religionszugehörigkeit schließen.

Bei den bisherigen acht Papierformularen wird die Kirchensteuer als einzelner Betrag aber lediglich auf einem Formular abgefragt, nämlich bei der „Bescheinigung für Übergangs- und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gem. § 315 Abs. 3 SGB III.

Um dieses, in der Praxis nicht sehr häufig vorkommende Formular durch einen elektronischen Nachweis zu ersetzen, werden also Monat für Monat die Kirchensteuerdaten von rund 40 Mio. Beschäftigten in der Bundesrepublik gespeichert.

Ferner werden Daten gespeichert, die in den einzelnen Bundesländern, die bei den jeweiligen Sozialleistungen für die Durchführung der Bundesgesetze zuständig sind, gar nicht in einer Arbeitgeberbescheinigung abgefragt werden. Dies ist z.B. beim Wohngeld oder beim Eltern- und Erziehungsgeld der Fall.

Schließlich werden im ELENA-Verfahren Daten nicht erfasst, die aber bei manchen Sozialleistungen Leistungsvoraussetzung sind. Hierbei handelt es sich um die Bescheinigung des Arbeitgebers, welches Einkommen in der Zukunft zu erwarten ist.

Zweck verfehlt

Bei solchen Bescheinigungen hätte das ELENA-Verfahren also seinen Zweck verfehlt und der Arbeitgeber müsste bei diesen Bescheinigungen – wiederum beim Wohngeld und beim Elterngeld – weiterhin in einer manuell zu erstellenden Bescheinigung Auskunft über das künftige Einkommen eines Arbeitnehmers machen.

Alleine diese drei Beispiele zeigen, wie unverhältnismäßig und gleichzeitig ineffektiv die Datenspeicherung im ELENA-Verfahren ist, die andererseits dazu führte, dass erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein vollständiges Einkommenskataster der abhängig Beschäftigen einschließlich der Beamten, Richter und Soldaten errichtet wurde.

Neue Sammeleien

Selbst wenn ELENA demnächst vom Gesetzgeber tatsächlich abgeschafft werden sollte, sind doch im laufenden Jahr neue elektronische Bescheinigungen geschaffen worden.

Es handelt sich um:

Das elektronische Verfahren Entgeltersatzleistungen (EEL)
Ab 01.07.2011 müssen die Arbeitgeber an die Krankenkassen Entgeltbescheinigungen übermitteln, damit diese das Krankengeld und andere Entgeltersatzleistungen berechnen können. Die Krankenkassen melden dies dann auch elektronisch zurück.

Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Arbeitgeber, die ihre Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse ersetzt erhalten, müssen seit dem 01.01.2011 ihre Anträge bereits elektronisch übermitteln.

Meldung von Betriebsrentnern
Seit dem 01.01.2011 müssen Arbeitgeber, die Versorgungsbezüge an Betriebsrentner zahlen, die Daten an die Zahlstellen der Krankenkassen elektronisch übermitteln.

Elektronische Lohnsteuerkarte
Ab 2012 soll die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt werden. Damit wird gleichzeitig der Arbeitgeber, dem eine Lohnsteuerkarte nicht mehr vorliegt, verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer regelmäßig beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Hier entsteht also eine zentrale Lohnkartei aller abhängig Beschäftigten in der Bundesrepublik.

Ersatz

… und es gibt seit längerem eine Ersatzkonzeption für ELENA, die der Bundesminister der Finanzen plante: Die Entgeltdaten sollen über das Steuerportal „ELSTER“ gemeldet werden (vgl. Nationaler Normenkontrollrat, gutachterliche Stellungnahme zum heutigen papiergebundenen Verfahren und den künftigen Kosten des ELENA-Verfahrens, Berlin, 10. Dezember 2007).

Angesichts der von der Bundesregierung nicht in Frage gestellten Konzeption, alle wichtigen Daten der Bundesbürger in zentralen elektronischen Dateien zu sammeln, ist trotz des jetzigen Erfolges bei ELENA weiterhin höchste Wachsamkeit angezeigt, damit nicht ein Ersatz für dieses unverhältnismäßige Verfahren „durch die kalte Küche“ wieder eingeführt wird.

Berlin, den 19.07.2011

Meinhard Starostik

http://www.starostik.de/pages/posts/das-ende-des-elena-verfahrens22.php

2011-07-19 12:34