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EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherung für rechtskräftig

Vorratsdatenspeicherung? "Nicht mit uns!", sagten Irland und die Slowakei und klagten vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene. Am 10.02.2009 wurde das Urteil verkündet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Klage der Mitgliedsstaaten Irland und Slowakei gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung am 10.02.2009 mit der Begründung ab, diese sei formal mit dem EU-Recht vereinbar und somit rechtskräftig.

Die beiden Staaten hatten in ihrer Klage die als supranational (nach dem Mehrheitsprinzip abgestimmt) eingeordnete Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften (EG) angezweifelt. Die Vorratsdatenspeicherung falle, so die Kläger, in die Zuständigkeit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), da sie sich in ihrer Zielsetzung primär gegen Terrorismus und Verbrechensbekämpfung richte. Dies wiederum würde bedeuten, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten nach wie vor souverän nach eigenem Ermessen über die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung entscheiden können.

Der Europäische Gerichtshof sieht dies jedoch anders und wies somit die Klage ab. Die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei, entscheidet in naher Zukunft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, bei dem mehr als 34.000 besorgte Bürger mit einer Massenklage Bedenken angemeldet haben. Die beiden Eilentscheidungen des BVerfG geben jedenfalls Grund zur Hoffnung. Die Einschränkungen der Nutzung der gesammelten Datensätze, welche auf diesem Weg eingebracht worden sind zeigen, dass auch das unabhängige Verfassungsorgan der Bundesrepublik dem Gesetz zur verdachtsunabhängigen Protokollierung der Verbindungsdaten aller Bundesbürger zumindest kritisch gegenüber steht.


Katharina Maria Nocun. Text zur Veröffentlichung freigegeben. Beleg (-Link) erbeten.
2009-02-10 17:48